Artikel 175 VO (EG) 2007/718
Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften
(1) Hilfe nach Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe b kann zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt werden, um folgende Ziele zu verwirklichen:
- a)
- Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaften sind, an die Markterfordernisse,
- b)
- gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,
- c)
- Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.
(2) Die Hilfe im Rahmen dieser Maßnahme wird nicht für Erzeugergemeinschaften gewährt, die vor dem 1. Januar 2007 und/oder vor Genehmigung des in Artikel 184 genannten Programms von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes förmlich anerkannt wurden.
Berufs- und/oder Branchenverbände, die einen oder mehrere Sektoren vertreten, gelten nicht als Erzeugergemeinschaften.
(3) Die Hilfe wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft jährlich vermarkteten Erzeugnisse festgelegt und muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie beläuft sich im ersten Jahr auf 5 %, im zweiten Jahr auf 5 %, im dritten Jahr auf 4 %, im vierten Jahr auf 3 % und im fünften Jahr auf 2 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn er bis zu 1 Mio. EUR beträgt;
- b)
- sie beläuft sich im ersten Jahr auf 2,5 %, im zweiten Jahr auf 2,5 %, im dritten Jahr auf 2,0 %, im vierten Jahr auf 1,5 % und im fünften Jahr auf 1,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn er über 1 Mio. EUR beträgt;
- c)
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je Erzeugerorganisation jedoch höchstens
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100000 EUR im ersten Jahr,
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100000 EUR im zweiten Jahr,
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80000 EUR im dritten Jahr,
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60000 EUR im vierten Jahr und
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50000 EUR im fünften Jahr.
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