Artikel 162 VO (EG) 2007/718

Zahlungsfristen

(1) Der nationale Fonds sorgt dafür, dass die Anträge auf Zwischenzahlung für die operativen Programme dreimal jährlich der Kommission übermittelt werden. Für Zahlungen, die die Kommission in einem bestimmten Jahr leisten soll, muss ihr der Zahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorliegen.

(2) Sofern Mittel verfügbar sind, leistet die Kommission die Zwischenzahlung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem ein die Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 161 Absatz 1 erfüllender Zahlungsantrag bei der Kommission registriert wird.

(3) Sofern Mittel verfügbar sind, zahlt die Kommission den Restbetrag, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Kommission hat den abschließenden Sektordurchführungsbericht nach Artikel 169 Absätze 4 und 5 genehmigt;
b)
die Kommission hat das Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c und den entsprechenden Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich genehmigt.

(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern

a)
der Bericht einer einzelstaatlichen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Gemeinschaft Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält,
b)
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission zusätzliche Prüfungen vornehmen muss, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder
c)
Klärungsbedarf in Bezug auf Angaben in der Ausgabenaufstellung besteht.

Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden unverzüglich dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt. Die Unterbrechung wird beendet, wenn das begünstigte Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

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