Artikel 156 VO (EG) 2007/718

Änderung der operativen Programme

(1) Auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission können die operativen Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden. Eine Überprüfung kann insbesondere vorgenommen werden

a)
nach wesentlichen sozioökonomischen Veränderungen,
b)
zur stärkeren oder anderen Berücksichtigung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft oder den einzelstaatlichen Prioritäten,
c)
nach der Überprüfung des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments,
d)
auf der Grundlage der Evaluierungen nach Artikel 166 Absatz 2,
e)
nach Schwierigkeiten bei der Durchführung.

(2) Der Beschluss der Kommission über einen Antrag auf Änderung eines operativen Programms wird so bald wie möglich nach seiner förmlichen Vorlage durch den Strategiekoordinator in Abstimmung mit dem nationalen IPA-Koordinator gefasst.

(3) Wird durch die Änderung eines operativen Programms nach Absatz 1 dessen Anwendungsbereich erweitert, so sind die damit zusammenhängenden zusätzlichen Ausgaben nach dem Tag der Annahme des Beschlusses der Kommission zuschussfähig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.