Artikel 154 VO (EG) 2007/718
Strategischer Kohärenzrahmen
(1) Die begünstigten Länder stellen auf der Grundlage des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments einen strategischen Kohärenzrahmen auf, der mit der Kommission zu erörtern ist. Der strategische Kohärenzrahmen ist ein Referenzdokument für die Programmierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen.
(2) Der strategische Kohärenzrahmen umfasst
- a)
- eine kurze Analyse, in der die Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken der förderfähigen Sektoren und Themenschwerpunkte im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen hervorgehoben werden, falls das begünstigte Land die Konzentration der Hilfe beabsichtigt,
- b)
- eine Beschreibung der Ziele, die im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen im Einklang mit den einzelstaatlichen Prioritäten und den Prioritäten der Gemeinschaft verfolgt werden, die im ersten indikativen Mehrjahresplanungsdokument festgelegt sind,
- c)
- eine Liste der Programme mit einer kurzen Beschreibung der wichtigsten Prioritätsachsen jedes Programms,
- d)
- die vorläufige Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen nach Programmen im Einklang mit dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen und dem indikativen Mehrjahresplanungsdokument in einem Zeitraum von drei Jahren und den voraussichtlichen Haushaltssaldo der Programme innerhalb jeder Komponente für die folgenden Jahre.
(3) Zusätzlich enthält der strategische Kohärenzrahmen gegebenenfalls Bestimmungen über
- a)
- die Koordinierung mit anderen einzelstaatlichen Programmen, die von internationalen Finanzinstitutionen unterstützt werden, oder mit anderer einschlägiger Außenhilfe,
- b)
- die Koordinierung mit anderen IPA-Komponenten, insbesondere mit der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums.
(4) Der strategische Kohärenzrahmen ist eine Voraussetzung für die Genehmigung der Programme im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen. Er ist der Kommission vorzulegen, bevor das erste Programm im Rahmen dieser Komponenten zur Genehmigung vorgelegt wird, spätestens aber gleichzeitig mit diesem.
(5) Der strategische Kohärenzrahmen wird vom Strategiekoordinator unter der Gesamtverantwortung des nationalen IPA-Koordinators ausgearbeitet.
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