Artikel 153 VO (EG) 2007/718

Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft

(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den Gesamtausgaben; die getroffene Entscheidung gilt für das gesamte Programm.

(2) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.

(3) Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.

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