Artikel 152 VO (EG) 2007/718

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Die folgenden Ausgaben für unter Artikel 151 fallende Vorhaben können zuschussfähig sein:

a)
Abschreibungskosten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
Für die Investition ist weder ein einzelstaatlicher Zuschuss noch ein Zuschuss der Gemeinschaft gewährt worden;
ii)
die Abschreibungskosten werden nach den geltenden einschlägigen einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften berechnet;
iii)
die Kosten betreffen ausschließlich den Zeitraum, in dem das Vorhaben kofinanziert wird;

b)
im Falle von Zuschüssen die pauschal geltend gemachten indirekten Kosten in Höhe von höchstens 20 % der direkten Kosten des Vorhabens, sofern sie im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften, einschließlich der Buchführungsvorschriften, entstanden sind;
c)
der Erwerb von Möbeln und Ausrüstung sowie die Anpassung und Modernisierung bestehender Infrastruktur, sofern

i)
für den Betrag für die betreffenden Vorhaben eine Obergrenze von 15 % der nach der IPA-Verordnung für jede Prioritätsachse des Programms im Rahmen dieser Komponente bereitgestellten Mittel gilt;
ii)
die Investitionen für die zufrieden stellende Durchführung der Programme im Rahmen dieser Komponente erforderlich sind und dazu beitragen, die Wirkung der Hilfe zu verstärken;
iii)
die unter der Verantwortung der operativen Struktur vorgenommene Bewertung ergeben hat, dass der Erwerb wegen des günstigeren Verhältnisses zwischen Preis und Leistung anderen Lösungen vorzuziehen ist.

(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können auch die folgenden Ausgaben zuschussfähig sein:

a)
Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, sofern sie nicht erstattet werden können und feststeht, dass sie vom Endempfänger zu tragen sind;
b)
Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird;
c)
Miete und Leasing, sofern sie ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, und wegen des günstigeren Verhältnisses zwischen Preis und Leistung anderen Lösungen vorzuziehen sind;
d)
die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Zuschussempfänger leistet.

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