Artikel 140 VO (EG) 2007/718

Aufgaben der Kommission bei der Auswahl der Vorhaben

(1) Im Falle der zentralen Mittelverwaltung

a)
genehmigt die Kommission die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben, einschließlich Vorhaben nach Artikel 95 Absatz 1, die außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden;
b)
billigt die Kommission die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die dazugehörigen Antragspakete (Leitfaden für Antragsteller), bevor sie veröffentlicht werden;
c)
billigt die Kommission gegebenenfalls die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses, dem die Auswahl der Vorhaben übertragen wird;
d)
bestätigt die Kommission förmlich die von dem in Artikel 142 genannten gemischten Monitoringausschuss ausgewählten Vorhaben. In jedem Fall behält die Kommission das Recht der abschließenden Genehmigung eines für die Finanzierung ausgewählten Vorhabens.

(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung wird das Recht der Kommission, eine Ex-ante-Kontrolle der Auswahl der Vorhaben vorzunehmen, in der Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.

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