Artikel 141 VO (EG) 2007/718

Evaluierung

Artikel 109 gilt sinngemäß. Jedoch werden im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Evaluierungen nach Artikel 109 Absatz 3 unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen. In diesem Fall findet Artikel 109 Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern beschließt die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden begünstigten Ländern unter Berücksichtigung der für das Programm bereitgestellten Gemeinschaftsmittel und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 Absatz 2 vorgenommen werden muss. Die Ex-ante-Evaluierung kann mit Unterstützung durch die Kommission vorgenommen werden.

Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.

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