Artikel 142 VO (EG) 2007/718

Gemischter Monitoringausschuss

(1) Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern setzen die teilnehmenden Länder für jedes grenzübergreifende Programm einen gemischten Monitoringausschuss ein. Dieser gemischte Monitoringausschuss nimmt die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 59 wahr. Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 wird der gemischte Monitoringausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für das Programm eingesetzt.

Die gemischten Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich auf Initiative der teilnehmenden Länder oder der Kommission zusammen.

(2) Jeder gemischte Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für gemischte Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens der betreffenden teilnehmenden Länder eine Geschäftsordnung aus, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen. Er nimmt diese Geschäftsordnung an.

(3) Den Vorsitz im gemischten Monitoringausschuss führt der Vertreter eines der teilnehmenden Länder.

Jedes teilnehmende Land ernennt Vertreter, darunter Vertreter der für das Programm zuständigen operativen Struktur, die in den gemischten Monitoringausschuss entsandt werden. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gemischten Monitoringausschusses ist Artikel 87 zu beachten.

(4) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des gemischten Monitoringausschusses beratend teil.

(5) Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms:

a)
Er prüft und genehmigt die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben und genehmigt Änderungen, die an diesen Kriterien bei Bedarf im Zuge der Programmierung vorgenommen werden;
b)
er überprüft in regelmäßigen Abständen die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Einzelziele des grenzübergreifenden Programms auf der Grundlage der Unterlagen, die von den operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern vorgelegt werden;
c)
er prüft die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Evaluierungen nach Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 141;
d)
er prüft die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 144;
e)
er wird gegebenenfalls über den jährlichen Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich sowie über Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht unterrichtet;
f)
er ist für die Auswahl der Vorhaben zuständig, kann diese Aufgabe jedoch einem Lenkungsausschuss übertragen;
g)
er kann eine Änderung oder Prüfung des grenzübergreifenden Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 86 Absatz 2 genannten Ziele ermöglicht oder die Verwaltung des Programms, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird;
h)
er prüft und genehmigt Vorschläge für eine inhaltliche Änderung des grenzübergreifenden Programms.

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