Artikel 143 VO (EG) 2007/718
Gemeinsame Aufgaben der operativen Strukturen und des gemischten Monitoringausschusses
Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Sie nehmen das Monitoring mit Hilfe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren und im Falle der dezentralen Mittelverwaltung mit Hilfe der im grenzübergreifenden Programm festgelegten finanziellen Indikatoren vor.
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