Artikel 139 VO (EG) 2007/718

Strukturen und Behörden

(1) Für jedes grenzübergreifende Programm richtet jedes teilnehmende begünstigte Land eine operative Struktur für den Teil des Programms ein, der sich auf das betreffende Land bezieht.

(2) Zu den Aufgaben der operativen Strukturen gehört die Ausarbeitung der grenzübergreifenden Programme nach Artikel 91.

(3) Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder arbeiten bei der Programmierung und Durchführung der einschlägigen grenzübergreifenden Programme eng zusammen.

(4) Für jedes grenzübergreifende Programm zwischen begünstigten Ländern richten die zuständigen operativen Strukturen ein gemeinsames technisches Sekretariat ein, das die operativen Strukturen und den in Artikel 142 genannten gemischten Monitoringausschuss bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

Das gemeinsame technische Sekretariat kann Außenstellen in jedem teilnehmenden Land haben.

(5) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung haben die operativen Strukturen die in Artikel 28 aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten. Zusätzlich gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Zu den operativen Strukturen in jedem teilnehmenden begünstigten Land gehört eine Durchführungsstelle, die innerhalb der einzelstaatlichen Verwaltung oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet wird.
b)
Der nationale Anweisungsbefugte in jedem teilnehmenden begünstigten Land benennt nach Rücksprache mit dem nationalen IPA-Koordinator einen Programmanweisungsbefugten, der die Durchführungsstelle leitet.

Der Programmanweisungsbefugte muss Beamter der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein. Er ist für die Tätigkeit der Durchführungsstelle verantwortlich.

c)
Für den Teil des grenzübergreifenden Programms, der sich auf das betreffende Land bezieht, übernimmt die Durchführungsstelle Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen sowie Vergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit Zuschüssen.

Gegebenenfalls findet Artikel 76 sinngemäß Anwendung.

(6) Im Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen in den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.