Artikel 136 VO (EG) 2007/718

Aussetzung der Zahlungen

(1) Die Kommission kann die Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme ganz oder teilweise aussetzen, sofern

a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist, oder
b)
Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder
c)
teilnehmende Länder ihre Pflichten aus Artikel 114 in schwerwiegender Weise verletzt haben.

(2) Die Kommission kann beschließen, die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, nachdem sie den teilnehmenden Ländern Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben.

(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn die teilnehmenden Länder die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem grenzübergreifenden Programm nach Artikel 138 ganz oder teilweise zu streichen.

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