Artikel 135 VO (EG) 2007/718
Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern
- a)
- der Bericht einer einzelstaatlichen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Gemeinschaft Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält;
- b)
- der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Prüfungen vornehmen muss, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist.
(2) Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden unverzüglich den teilnehmenden Ländern und der Bescheinigungsbehörde mitgeteilt. Die Unterbrechung wird beendet, wenn die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.