Artikel 18 VO (EG) 2007/718

Dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission

(1) Die dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission ist das Ziel für die Durchführung aller IPA-Komponenten, soweit die Hilfe nach Artikel 10 dezentral durchgeführt wird. Der Zeitplan für die Verwirklichung dieses Ziels kann je nach IPA-Komponente unterschiedlich sein.

(2) Bevor die Kommission auf die in der Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse festgelegten Ex-ante-Kontrollen verzichtet, vergewissert sie sich, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften reibungslos funktioniert.

(3) Die Kommission überwacht insbesondere die Umsetzung der nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c in der Finanzierungsvereinbarung enthaltenen Wegskizze durch das begünstigte Land, in der vorgesehen sein kann, dass auf die verschiedenen Arten der Ex-ante-Kontrollen schrittweise verzichtet wird.

(4) Die Kommission trägt den von dem begünstigten Land in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnissen in geeigneter Weise Rechnung, insbesondere bei der Leistung der Hilfe und in den Verhandlungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.