Artikel 17 VO (EG) 2007/718

Aussetzung oder Widerruf der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse

(1) Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 11.

(2) Unabhängig von der Entscheidung des zuständigen Akkreditierungsbeamten, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, und von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten, die Akkreditierung der operativen Struktur aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, kann die Kommission die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse jederzeit widerrufen oder aussetzen, insbesondere wenn eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(3) Ist die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse von der Kommission widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.

Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land.

Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.

Die Kommission kann in einer besonderen Entscheidung weitere Folgen der Aussetzung oder des Widerrufs festlegen.

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