Artikel 16 VO (EG) 2007/718

Aussetzung oder Widerruf der Akkreditierung der operativen Strukturen

(1) Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist der nationale Anweisungsbefugte dafür zuständig, die kontinuierliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung zu überwachen; er unterrichtet die Kommission und den zuständigen Akkreditierungsbeamten über jede wesentliche Veränderung.

(2) Ist eine der Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt der nationale Anweisungsbefugte die Akkreditierung der betreffenden operativen Struktur aus oder widerruft sie und unterrichtet die Kommission und den zuständigen Akkreditierungsbeamten unverzüglich über seine Entscheidung und die Gründe für seine Entscheidung.

Bevor der nationale Anweisungsbefugte die betreffende Akkreditierung wiederherstellt, vergewissert er sich, dass diese Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten nach Artikel 13 Absatz 2.

(3) Ist die Akkreditierung einer operativen Struktur vom nationalen Anweisungsbefugten widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.

Die Kommission transferiert keine Mittel für die von der betreffenden operativen Struktur durchgeführten Programme oder Vorhaben in das begünstigte Land, solange deren Akkreditierung ausgesetzt oder widerrufen ist.

Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen und Bedingungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.

Während des Zeitraums, in dem die Akkreditierung nicht in Kraft ist, werden neue rechtliche Verpflichtungen, die die betreffende operative Struktur übernimmt, nicht als zuschussfähig angesehen.

Der nationale Anweisungsbefugte ist dafür zuständig, geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die von der betreffenden operativen Struktur geleisteten Zahlungen und die von ihr unterzeichneten Verträge zu treffen.

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