Artikel 11 VO (EG) 2007/718
Gemeinsame Voraussetzungen
(1) Bevor die Kommission entscheidet, dem begünstigten Land die Verwaltungsbefugnisse für eine Komponente, ein Programm oder eine Maßnahme zu übertragen, vergewissert sie sich, dass das betreffende Land die Voraussetzungen des Artikels 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllt, insbesondere hinsichtlich der eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme, und dass die Akkreditierungen nach den Artikeln 12 und 13 in Kraft sind.
(2) Zu diesem Zweck müssen die im begünstigten Land eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksame Kontrollen mindestens in den im Anhang aufgeführten Bereichen vorsehen. Bestimmungen über andere Bereiche, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung.
(3) Ist bestimmten Personen die Verantwortung für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung, Durchführung und Kontrolle von Programmen übertragen worden, so ermächtigt das begünstigte Land diese Personen, die mit dieser Verantwortung zusammenhängenden Befugnisse auszuüben, auch wenn sie und die an dieser Tätigkeit mitwirkenden Stellen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Das begünstigte Land stattet diese Personen insbesondere mit der Befugnis aus, in förmlichen Arbeitsregelungen zwischen ihnen und den zuständigen Stellen Folgendes festzulegen:
- a)
- ein geeignetes System für den Informationsaustausch, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern, und das Recht, bei Bedarf an Ort und Stelle Zugang zu Unterlagen und Personal zu erhalten,
- b)
- die einzuhaltenden Normen,
- c)
- die anzuwendenden Verfahren.
(4) Andere komponentenspezifische Bestimmungen, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung
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