Artikel 12 VO (EG) 2007/718

Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds

(1) Der in Artikel 24 genannte zuständige Akkreditierungsbeamte ist für die Akkreditierung des in Artikel 25 genannten nationalen Anweisungsbefugten sowohl als Leiter des nationalen Fonds nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a als auch hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b zuständig. Die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten umfasst den in Artikel 26 genannten nationalen Fonds.

(2) Vor der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten vergewissert sich der zuständige Akkreditierungsbeamte, dass die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt sind, und stützt sich dabei auf das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist. Das Gutachten beruht auf Prüfungen, die nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.

(3) Der zuständige Akkreditierungsbeamte notifiziert der Kommission die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung der Akkreditierung der ersten operativen Struktur nach Artikel 13 Absatz 3. Der zuständige Akkreditierungsbeamte übermittelt der Kommission alle verlangten ergänzenden Informationen.

(4) Der zuständige Akkreditierungsbeamte unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Veränderung hinsichtlich des nationalen Anweisungsbefugten oder des nationalen Fonds. Betrifft die Veränderung die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 durch den nationalen Anweisungsbefugten oder den nationalen Fonds, so übermittelt der zuständige Akkreditierungsbeamte der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Veränderung auf die Gültigkeit der Akkreditierung. Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung, so notifiziert der zuständige Akkreditierungsbeamte der Kommission auch seine Entscheidung hinsichtlich der Akkreditierung.

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