Artikel 13 VO (EG) 2007/718
Akkreditierung der operativen Struktur
(1) Der nationale Anweisungsbefugte ist für die Akkreditierung der in Artikel 28 genannten operativen Strukturen zuständig.
(2) Vor der Akkreditierung einer operativen Struktur vergewissert sich der nationale Anweisungsbefugte, dass die operative Struktur die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt. Er stützt sich dabei auf das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist. Das Gutachten beruht auf Prüfungen, die nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.
(3) Der nationale Anweisungsbefugte notifiziert der Kommission die Akkreditierung der operativen Strukturen und übermittelt ihr alle verlangten ergänzenden Informationen, einschließlich einer Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
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