Artikel 49 VO (EG) 2007/718
Finanzkorrekturen
(1) Die Kommission führt nach Maßgabe der Rahmen- oder gegebenenfalls der Sektorvereinbarungen Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53b Absatz 4 und Artikel 53c Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch, um zu gewährleisten, dass die Mittel nach den geltenden Regeln verwendet werden.
(2) Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein:
- a)
- die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, einschließlich Betrug, oder
- b)
- die Feststellung einer Schwäche oder eines Mangels in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des begünstigten Landes.
(3) Stellt die Kommission fest, dass Ausgaben im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden Programme unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften entstanden sind, so entscheidet sie, welche Beträge von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen sind.
(4) Die Berechnung und Feststellung einer solchen Korrektur und die entsprechenden Wiedereinziehungen werden von der Kommission nach den Kriterien und Verfahren der Artikel 51, 52 und 53 vorgenommen. Andere Bestimmungen über Finanzkorrekturen, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung.
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