Artikel 50 VO (EG) 2007/718

Finanzielle Anpassungen

(1) Werden Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit in Vorhaben oder Programmen festgestellt, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte, der in erster Linie für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten zuständig ist, finanzielle Anpassungen vor, indem er den Beitrag der Gemeinschaft für die betreffenden Vorhaben oder Programme ganz oder teilweise streicht. Der nationale Anweisungsbefugte trägt der Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und dem finanziellen Schaden für den Beitrag der Gemeinschaft Rechnung.

(2) Im Falle einer Unregelmäßigkeit zieht der nationale Anweisungsbefugte den dem Endempfänger gezahlten Beitrag der Gemeinschaft nach den einzelstaatlichen Einziehungsverfahren wieder ein.

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