Artikel 51 VO (EG) 2007/718

Kriterien für Finanzkorrekturen

(1) In den Fällen des Artikels 49 Absatz 2 kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Beitrag der Gemeinschaft zu einem Programm ganz oder teilweise streicht.

(2) Werden einzelne Unregelmäßigkeiten festgestellt, so berücksichtigt die Kommission, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist, wenn sie darüber entscheidet, ob eine pauschale oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vorzunehmen ist.

(3) Bei der Entscheidung über den Betrag der Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwächen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.

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