Artikel 48 VO (EG) 2007/718
Aufbewahrung der Unterlagen
Alle Unterlagen, die ein bestimmtes Programm betreffen, sind von dem begünstigten Land mindestens drei Jahre nach Abschluss des Programms aufzubewahren. Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.
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