Artikel 48 VO (EG) 2007/718

Aufbewahrung der Unterlagen

Alle Unterlagen, die ein bestimmtes Programm betreffen, sind von dem begünstigten Land mindestens drei Jahre nach Abschluss des Programms aufzubewahren. Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

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