Artikel 47 VO (EG) 2007/718

Abschluss eines Programms

(1) Wenn bei der Kommission ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Programm als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:

Zahlung des geschuldeten Restbetrags durch die Kommission,

Erteilung einer Einziehungsanordnung durch die Kommission,

Aufhebung des nicht in Anspruch genommenen Teils der Mittelbindung durch die Kommission.

(2) Der Abschluss eines Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.

(3) Der Abschluss eines Programms lässt die Pflicht des begünstigten Landes unberührt, nach Artikel 48 die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren.

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