Artikel 46 VO (EG) 2007/718

Aussetzung der Zahlungen

(1) Die Kommission kann die Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist,
b)
Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder
c)
Klärungsbedarf in Bezug auf Angaben in der Ausgabenaufstellung besteht.

(2) Das begünstigte Land erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben, bevor die Kommission über eine Aussetzung nach Absatz 1 entscheidet.

(3) Die Kommission hebt die Aussetzung auf, wenn das begünstigte Land die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Mangel, die Unregelmäßigkeit bzw. den Mangel an Klarheit zu beheben, die in Absatz 1 genannt sind.

Trifft das begünstigte Land diese Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem Programm nach Artikel 51 ganz oder teilweise streichen.

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