Artikel 45 VO (EG) 2007/718

Zahlung des Restbetrags

(1) Für die Zahlung des Restbetrags gelten die Frist des Artikels 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen:

a)
Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission einen abschließenden Zahlungsantrag und eine abschließende Ausgabenaufstellung übermittelt; die abschließende Ausgabenaufstellung muss vom nationalen Anweisungsbefugten bescheinigt sein;
b)
die operative Struktur hat der Kommission die abschließenden Sektorberichte für das betreffende Programm nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt;
c)
die Prüfbehörde hat der Kommission nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich ein Gutachten zur abschließenden Ausgabenaufstellung übermittelt, das sich auf einen abschließenden Prüfungsbericht stützt;
d)
die vom zuständigen Akkreditierungsbeamten und vom nationalen Anweisungsbefugten vorgenommenen Akkreditierungen sind in Kraft, und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist weiter wirksam.

(2) Der am 31. Dezember 2017 noch offene Teil der Mittelbindungen für Mehrjahresprogramme, für die der Kommission die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht spätestens am 31. Dezember 2018 übermittelt worden sind, wird automatisch aufgehoben.

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