Artikel 44 VO (EG) 2007/718

Berechnung der Zahlungen

Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Beitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der betreffenden Vorhaben berechnet, bis zu dem Betrag, der sich vorbehaltlich des Höchstbeitrags der Gemeinschaft für die betreffende Prioritätsachse aus der Anwendung des im Finanzierungsbeschluss für jede Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die zuschussfähigen Ausgaben ergibt.

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