Artikel 80 VO (EG) 2007/718
Aufbewahrung der Unterlagen
Abweichend von Artikel 48 sind die schriftlichen Unterlagen des gesamten Ausschreibungs-, Zuschussvergabe- und Auftragsvergabeverfahrens im Rahmen dieser Komponente von der operativen Struktur mindestens sieben Jahre nach Zahlung des Restbetrags für den betreffenden Vertrag aufzubewahren.
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