Artikel 79 VO (EG) 2007/718

Zahlungen im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 6 legt der nationale Anweisungsbefugte, wenn die Obergrenze von 95 % erreicht ist, eine neue bescheinigte Ausgabenaufstellung und Informationen über die wiedereingezogenen Beträge erst vor, wenn er die Zahlung des Restbetrags beantragt.

(2) Als Vorfinanzierung werden grundsätzlich 50 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm gezahlt. Sie kann in Jahrestranchen gezahlt werden. Der Satz von 50 % kann angehoben werden, sofern der nationale Anweisungsbefugte nachweist, dass der sich ergebende Betrag für die Vorfinanzierung der auf einzelstaatlicher Ebene unterzeichneten Verträge und Zuschussvereinbarungen nicht ausreicht.

(3) Der vorzufinanzierende Betrag wird als Summe des geschätzten Betrags der jedes Jahr einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen und des tatsächlichen Betrags der in den Vorjahren eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen berechnet. Außer im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen wird die Vorfinanzierung erst gezahlt, wenn die erste Ausschreibung oder die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wird.

(4) Die Zahlungen für die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen kann bis zu 100 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dieser Beteiligung betragen.

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