Artikel 91 VO (EG) 2007/718

Ausarbeitung und Genehmigung grenzübergreifender Programme

(1) Die Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 wird grundsätzlich im Rahmen von Mehrjahresprogrammen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (nachstehend „grenzübergreifende Programme” genannt) geleistet.

(2) Für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen werden von einer geeigneten Gruppe von Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten grenzübergreifende Programme ausgearbeitet.

(3) Jedes grenzübergreifende Programm wird von den teilnehmenden Ländern gemeinsam in Zusammenarbeit mit den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Partnern ausgearbeitet.

(4) Die teilnehmenden Länder legen der Kommission gemeinsam einen Vorschlag für ein grenzübergreifendes Programm vor, das alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält.

(5) Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 beiträgt.

Ist die Kommission der Auffassung, dass ein grenzübergreifendes Programm nicht alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält oder nicht den Zielen und Prioritäten der indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten entspricht, so kann sie die teilnehmenden Länder auffordern, alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend zu ändern.

(6) Die Kommission nimmt das grenzübergreifende Programm durch Beschluss an.

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