Artikel 96 VO (EG) 2007/718

Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Endempfänger

(1) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ernennen die Endempfänger eines Vorhabens einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Länder ansässig und ist dafür zuständig,

a)
die Regelungen für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern in einer Vereinbarung festzulegen, die unter anderem Bestimmungen enthält, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Regelung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
b)
die Durchführung des gesamten Vorhabens zu gewährleisten;
c)
den Beitrag der Gemeinschaft an die an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger weiterzuleiten;
d)
zu gewährleisten, dass die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben für den Zweck der Durchführung des Vorhabens getätigt wurden und den Maßnahmen entsprechen, die zwischen den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern vereinbart wurden;
e)
zu prüfen, ob die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden.

(2) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden,

a)
ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig und hat für den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e;
b)
ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Die federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.

(3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Die federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.

(4) Jeder an dem Vorhaben beteiligte Endempfänger ist für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben verantwortlich.

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