Artikel 95 VO (EG) 2007/718

Auswahl der Vorhaben

(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Programm werden gemeinsame Vorhaben finanziert, die von den teilnehmenden Ländern gemeinsam nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt wurden.

Die teilnehmenden Länder können gemeinsame Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall wird das gemeinsame Vorhaben im grenzübergreifenden Programm ausdrücklich erwähnt oder, sofern es mit den Prioritäten oder den Maßnahmen des grenzübergreifenden Programms vereinbar ist, nach dessen Annahme durch Beschluss des gemischten Monitoringausschusses nach Artikel 110 bzw. Artikel 142 festgelegt.

(2) An den für die grenzübergreifenden Programme ausgewählten Vorhaben sind Endempfänger aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern beteiligt, die in mindestens einer der folgenden Formen zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

(3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind Endempfänger aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden begünstigten Länder beteiligt.

(4) Die ausgewählten Maßnahmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern sie einen eindeutigen grenzübergreifenden Vorteil mit sich bringen.

(5) In jedem Programm werden Förderkriterien für die Auswahl der Vorhaben festgelegt, mit denen Überschneidungen zwischen den verschiedenen grenzübergreifenden Programmen im Rahmen der IPA oder anderer Gemeinschaftsinstrumente vermieden werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.