Artikel 94 VO (EG) 2007/718
Inhalt der grenzübergreifenden Programme
(1) Jedes grenzübergreifende Programm enthält die folgenden Informationen:
- a)
- eine Liste der nach Artikel 88 förderfähigen Gebiete, die unter das Programm fallen, einschließlich der Gebiete, für die nach Artikel 97 Flexibilität gilt;
- b)
- eine Analyse der Lage in den förderfähigen Bereichen der Zusammenarbeit hinsichtlich der Stärken und Schwächen sowie der mittelfristige Bedarf und die mittelfristigen Ziele, die sich aus dieser Analyse ergeben;
- c)
- eine Beschreibung der Kooperationsstrategie und der für die Hilfe ausgewählten Prioritäten und Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente der begünstigten Länder und der sonstigen einschlägigen nationalen und regionalen Strategiepapiere sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 bzw. Artikel 141;
- d)
- Informationen über die Prioritätsachsen, die entsprechenden Maßnahmen und ihre spezifischen Einzelziele. Diese Einzelziele werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte gegenüber der Ausgangslage und die Wirksamkeit der Einzelziele zu messen, über die die Prioritätsachsen umgesetzt werden;
- e)
- die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach Artikel 89;
- f)
- eine besondere Prioritätsachse technische Hilfe, die die Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Evaluierungs-, Informations- und Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und die Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Durchführung des Programms umfasst und für die höchstens 10 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem Programm vorgesehen werden können. In Ausnahmefällen kann nach Vereinbarung zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern ein Betrag von mehr als 10 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem Programm für diese Priorität bereitgestellt werden;
- g)
- gegebenenfalls Informationen über die Komplementarität mit den im Rahmen anderer IPA-Komponenten oder anderer Gemeinschaftsinstrumente finanzierten Maßnahmen;
- h)
-
die Durchführungsbestimmungen für das grenzübergreifende Programm, unter anderem
- i)
- die von den teilnehmenden Ländern benannten Strukturen und Behörden nach Artikel 102 bzw. Artikel 139,
- ii)
- eine Beschreibung der Monitoring- und Evaluierungsverfahren,
- iii)
- gegebenenfalls Informationen über die für die Entgegennahme der Zahlungen der Kommission zuständige Stelle und die für die Zahlungen an die Endempfänger zuständigen Stellen,
- iv)
- gegebenenfalls die festgelegten Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;
- v)
- die Elemente, mit denen nach Artikel 62 die Bekanntmachung des grenzübergreifenden Programms und die Information über dieses Programm gewährleistet werden sollen,
- vi)
- gegebenenfalls eine Beschreibung der zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern vereinbarten Verfahren für den Austausch elektronischer Daten.
(2) Ferner enthalten die grenzübergreifenden Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen gestützten Finanzierungsplan ohne Aufschlüsselung nach teilnehmenden Ländern mit einer Tabelle, in der für jedes Jahr des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens und für jede Prioritätsachse der Betrag des Beitrags der Gemeinschaft und der entsprechende Satz sowie der von den einzelstaatlichen Partnern finanzierte Betrag angegeben sind.
Die grenzübergreifenden Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b enthalten einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen gestützten Finanzierungsplan mit einer Tabelle für jedes teilnehmende Land, in der für jedes Jahr des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens und für jede Prioritätsachse der Betrag des Beitrags der Gemeinschaft und der entsprechende Satz sowie gegebenenfalls der von den einzelstaatlichen Partnern finanzierte Betrag angegeben sind.
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