Artikel 92 VO (EG) 2007/718

Finanzierungsvereinbarungen

(1) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen.

Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.

(2) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Finanzierungsplan.

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