Artikel 90 VO (EG) 2007/718
Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den von den teilnehmenden Ländern vereinbarten und im grenzübergreifenden Programm festgelegten Gesamtausgaben.
(2) Der Beitrag der Gemeinschaft zu grenzübergreifenden Programmen auf der Ebene der Prioritätsachsen beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben.
(3) Der Beitrag der Gemeinschaft zu jeder Prioritätsachse beträgt mindestens 20 % der zuschussfähigen Ausgaben.
(4) Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.
(5) Während des in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem die Ausgaben zuschussfähig sind, gilt zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 4,
- a)
- dass für ein Vorhaben Gemeinschaftshilfe immer nur im Rahmen eines grenzübergreifenden Programms geleistet werden kann;
- b)
- dass der Wert der für ein Vorhaben geleisteten Hilfe nicht höher sein kann als die öffentlichen Gesamtausgaben.
(6) Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag muss die im Rahmen grenzübergreifender Programme geleistete öffentliche Hilfe die Obergrenzen für staatliche Beihilfen einhalten.
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