Artikel 32 VO (EG) 2007/718
Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung
(1) Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung benennt das begünstigte Land einen nationalen IPA-Koordinator, der als Vertreter des begünstigten Landes gegenüber der Kommission fungiert. Er gewährleistet, dass eine enge Verbindung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land aufrechterhalten wird, sowohl hinsichtlich des allgemeinen Heranführungsprozesses als auch hinsichtlich der Heranführungshilfe der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung.
Der nationale IPA-Koordinator ist auch dafür zuständig, die Teilnahme des begünstigten Landes an den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen, sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit anderen begünstigten Ländern, sowie an den länderübergreifenden, interregionalen oder Meeresbeckenprogrammen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente zu koordinieren. Er kann die diese Zuständigkeit betreffenden Aufgaben einem Koordinator für die grenzübergreifende Zusammenarbeit übertragen.
(2) Für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit werden die operativen Strukturen nach Artikel 139 von dem begünstigten Land benannt und eingerichtet.
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