Artikel 33 VO (EG) 2007/718

Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung

Im Falle grenzübergreifender Programme, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, werden nach Artikel 102 in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Strukturen eingerichtet:

eine Verwaltungsbehörde,

eine Bescheinigungsbehörde,

eine Prüfbehörde.

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