Artikel 20 VO (EG) 2007/718
Prüfpfad
Der nationale Anweisungsbefugte sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten. Zu diesen Informationen gehören auch die Belege für die Zahlungsanordnungen, für die Verbuchung der entsprechenden Anträge und die Auszahlung sowie für die Behandlung der Vorschüsse, Sicherheiten und Schulden.
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