Artikel 20 VO (EG) 2007/718

Prüfpfad

Der nationale Anweisungsbefugte sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten. Zu diesen Informationen gehören auch die Belege für die Zahlungsanordnungen, für die Verbuchung der entsprechenden Anträge und die Auszahlung sowie für die Behandlung der Vorschüsse, Sicherheiten und Schulden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.