Artikel 21 VO (EG) 2007/718

Benennung

(1) Das begünstigte Land benennt die folgenden Stellen und Behörden:

a)
einen nationalen IPA-Koordinator;
b)
einen Strategiekoordinator für die Komponente Regionale Entwicklung und die Komponente Entwicklung der Humanressourcen;
c)
einen zuständigen Akkreditierungsbeamten;
d)
einen nationalen Anweisungsbefugten;
e)
einen nationalen Fonds;
f)
eine operative Struktur für jede IPA-Komponente oder jedes Programm;
g)
eine Prüfbehörde.

(2) Das begünstigte Land gewährleistet eine geeignete Trennung der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Stellen und Behörden im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(3) Die Kommission überträgt dem begünstigten Land erst dann nach Artikel 14 die Verwaltungsbefugnisse, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden benannt und eingerichtet sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.