Artikel 21 VO (EG) 2007/718
Benennung
(1) Das begünstigte Land benennt die folgenden Stellen und Behörden:
- a)
- einen nationalen IPA-Koordinator;
- b)
- einen Strategiekoordinator für die Komponente Regionale Entwicklung und die Komponente Entwicklung der Humanressourcen;
- c)
- einen zuständigen Akkreditierungsbeamten;
- d)
- einen nationalen Anweisungsbefugten;
- e)
- einen nationalen Fonds;
- f)
- eine operative Struktur für jede IPA-Komponente oder jedes Programm;
- g)
- eine Prüfbehörde.
(2) Das begünstigte Land gewährleistet eine geeignete Trennung der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Stellen und Behörden im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(3) Die Kommission überträgt dem begünstigten Land erst dann nach Artikel 14 die Verwaltungsbefugnisse, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden benannt und eingerichtet sind.
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