Artikel 22 VO (EG) 2007/718

Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen IPA-Koordinators

(1) Das begünstigte Land ernennt einen IPA-Koordinator. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, der für die Gesamtkoordinierung der Hilfe nach der IPA-Verordnung sorgt.

(2) Insbesondere

a)
gewährleistet er die Partnerschaft zwischen der Kommission und dem begünstigten Land und eine enge Verknüpfung der Verwendung der Hilfe nach der IPA-Verordnung mit dem allgemeinen Heranführungsprozess;
b)
trägt er die Gesamtverantwortung für

die Kohärenz und die Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Programme,

die jährliche Programmierung für die Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau auf einzelstaatlicher Ebene,

die Koordinierung der Teilnahme des begünstigten Landes an den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen, sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit anderen begünstigten Ländern, sowie an den länderübergreifenden, interregionalen oder Meeresbeckenprogrammen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente. Der nationale IPA-Koordinator kann die diese Koordinierung betreffenden Aufgaben einem Koordinator für die grenzübergreifende Zusammenarbeit übertragen;

c)
arbeitet er die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 aus und legt sie nach Prüfung durch den IPA-Monitoringausschuss der Kommission vor; der nationale Anweisungsbefugte erhält eine Kopie.

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