Artikel 73 VO (EG) 2007/718
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Wege der zentralen, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung geleistet.
(2) Hinsichtlich der einzelstaatlichen Programme ist die dezentrale Mittelverwaltung das Ziel.
(3) Die regionalen und horizontalen Programme werden von der Kommission zentral oder im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen nach Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
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