Artikel 72 VO (EG) 2007/718
Regionale und horizontale Programme
(1) Die Kommission arbeitet auf der Grundlage der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente und nach Anhörung der betreffenden Interessengruppen regionale und horizontale Programme aus, die mit den einzelstaatlichen Programmen vollständig kohärent und mit ihnen koordiniert sind.
(2) Ziel der regionalen und horizontalen Programme ist es, die regionale Zusammenarbeit zu fördern, den Austausch zwischen mehreren begünstigten Ländern zu verstärken und Initiativen zu unterstützen, die die Zusammenarbeit begünstigter Länder in Bereichen von gemeinsamem Interesse fördern.
(3) Die regionalen Programme gelten für die begünstigten westlichen Balkanländer. Die Programme sind insbesondere auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet.
(4) Die horizontalen Programme gelten in Bereichen von gemeinsamem Interesse für einige oder alle begünstigten Länder, sofern die Hilfe durch diese Programme wirksamer und wirtschaftlicher durchgeführt werden kann als durch einzelstaatliche Programme.
(5) Im Rahmen der regionalen und horizontalen Programme kann Hilfe beispielsweise in Bereichen wie den folgenden geleistet werden: Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten, Unterstützung der Zivilgesellschaft, Zoll, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Finanzierungsfazilitäten für Gemeinden und kommunale Infrastruktur, Statistik, nukleare Sicherheit, Information und Kommunikation.
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