Artikel 71 VO (EG) 2007/718

Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Programme

(1) Hilfe kann geleistet werden, um die Beteiligung der begünstigten Länder an den Einrichtungen der Gemeinschaft zu unterstützen. Die Teilnahme kann in den einzelstaatlichen Programmen niedergelegt sein.

(2) Die begünstigten Länder können aufgefordert werden, sich ad hoc an den Arbeiten verschiedener Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen. Die Kosten ihrer Beteiligung können ähnlich wie bei der Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen aus der nach der IPA-Verordnung bereitgestellten Hilfe finanziert werden.

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