Artikel 70 VO (EG) 2007/718

Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der einzelstaatlichen Programme

(1) Hilfe kann geleistet werden, um die Teilnahme des begünstigten Landes an Gemeinschaftsprogrammen zu unterstützen. Die Teilnahme kann in den einzelstaatlichen Programmen niedergelegt sein.

(2) Die als Unterstützung der Gemeinschaft für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen bereitgestellten Gesamtmittel dürfen die im einzelstaatlichen Programm festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(3) Für die Teilnahme der begünstigten Länder an Gemeinschaftsprogrammen gelten nach Maßgabe der Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der begünstigten Länder an Gemeinschaftsprogrammen die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für jedes Programm in der zwischen der Kommission und dem begünstigten Land zu schließenden Vereinbarung festgelegt sind. Sie enthält Bestimmungen über den Gesamtbetrag des Beitrags des begünstigten Landes und den mit der Hilfe nach der IPA-Verordnung finanzierten Betrag.

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