Artikel 69 VO (EG) 2007/718

Einzelstaatliche Programme

(1) Die einzelstaatlichen Programme werden von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind. In den Vorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können.

(2) Die Auswahl von Vorschlägen der begünstigten Länder erfolgt im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das die Anhörung der betreffenden Interessengruppen während der Ausarbeitung der Vorschläge einschließt.

(3) Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über dessen Vorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.

(4) Die Finanzierungsvorschläge werden durch einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 8 angenommen.

(5) Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.

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