Artikel 64 VO (EG) 2007/718

Bereiche der Hilfe

(1) Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann den begünstigten Ländern insbesondere in den folgenden Bereichen gewährt werden:

a)
Stärkung der demokratischen Einrichtungen und der rechtsstaatlichen Ordnung,
b)
Förderung und Schutz der in der Europäischen Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -freiheiten,
c)
Reform der öffentlichen Verwaltung,
d)
Reformen im Bereich Justiz und Inneres, zum Beispiel Reform des Rechtssystems, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Justiz, des Strafvollzugs und des Zoll- und Grenzschutzsystems, vor allem mit dem Ziel, die Bekämpfung der Korruption, des organisierten Verbrechens, des Terrorismus und der illegalen Migration zu verbessern und Informationssysteme für diese Bereiche einzurichten,
e)
Modernisierung des Regulierungsrahmens, einschließlich der Unterstützung von Investitionen in die Ausrüstung der wichtigsten Einrichtungen, deren Infrastruktur oder Kapazität zur Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften ausgebaut werden müssen,
f)
Einrichtung oder Stärkung von Finanzkontrollsystemen,
g)
Stärkung der Marktwirtschaft, insbesondere durch Förderung der Selbstorganisation der Wirtschaftsbeteiligten und durch direkte Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit, unter anderem durch Hilfe für die Privatwirtschaft und Förderung der Umstrukturierung der Industrie, sowie Diversifizierung der Wirtschaft, Modernisierung der Schlüsselsektoren und Verbesserung bestimmter Bereiche,
h)
Entwicklung der Zivilgesellschaft und Dialog zwischen Regierung und nichtstaatlichen Stellen zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Achtung und des Schutzes von Minderheiten sowie des zivilgesellschaftlichen Dialogs,
i)
Einrichtung eines sozialen Dialogs als Element verantwortlichen Handelns und zur Förderung gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen,
j)
Förderung der Integration von Minderheiten, Versöhnung und vertrauensbildende Maßnahmen auf allen Ebenen der Gesellschaft,
k)
Umweltpolitik auf der Grundlage eines hohen Schutzniveaus, der Förderung des Verursacherprinzips, der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energiequellen und der schrittweisen Übernahme der Politik der Gemeinschaft in allen den Klimaschutz betreffenden Bereichen,
l)
Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsfazilitäten für kleine und mittlere Unternehmen und öffentliche Verwaltungen,
m)
Aufbau von Institutionen im Bereich nukleare Sicherheit, Behandlung radioaktiver Abfälle und Strahlenschutz im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und den bewährten Methoden der Europäischen Union,
n)
Unterstützung der Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere an den Programmen, mit denen das Bewusstsein für die Unionsbürgerschaft gestärkt werden soll, und Vorbereitung auf die Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft.

(2) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Bereichen kann den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch in den folgenden Bereichen gewährt werden:

a)
soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung, einschließlich unter anderem Investitionen in den Bereichen regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums, nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der IPA-Verordnung,
b)
Beseitigung von Hindernissen für die soziale Eingliederung und Förderung integrativer Arbeitsmärkte, insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Ermächtigung der Humanressourcen zu eigenverantwortlichem Handeln,
c)
Unterstützung des produktiven Sektors und der Dienstleistungen und der Verbesserung der wirtschaftsrelevanten Infrastruktur,
d)
Anpassung, Reform oder gegebenenfalls Einrichtung von Bildungs- und Ausbildungssystemen,
e)
Verbesserung des Zugangs zu den Verkehrs-, Informations- und Energienetzen und zu sonstigen Netzen sowie Verbund dieser Netze,
f)
Reform der Gesundheitssysteme,
g)
Verbesserung der Informations- und Kommunikationssysteme.

Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.

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