Artikel 63 VO (EG) 2007/718
Sichtbarkeit
(1) Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit dem Informationen über die Hilfe nach der IPA-Verordnung in den begünstigten Ländern bereitgestellt und bekannt gemacht werden.
Die Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen werden in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für die die Endempfänger verantwortlich sind, wird aus dem für die betreffenden Programme oder Vorhaben bereitgestellten Betrag finanziert.
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