Artikel 62 VO (EG) 2007/718
Information und Bekanntmachung
(1) Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung informiert die Kommission, gegebenenfalls mit Unterstützung durch den nationalen IPA-Koordinator, über die Programme und Vorhaben. Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung und in allen Fällen, in denen Programme oder Teile von Programmen im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, informieren das begünstigte Land und der nationale IPA-Koordinator über die Programme und Vorhaben und machen sie bekannt. Im Falle der geteilten Mittelverwaltung informieren die Mitgliedstaaten, die begünstigten Länder und die in Artikel 103 genannte Verwaltungsbehörde über die Programme und Vorhaben und machen sie bekannt. Die Information richtet sich an die Bürger und die Begünstigten und hat das Ziel, die Rolle der Gemeinschaft hervorzuheben und Transparenz zu gewährleisten.
(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung sind die operativen Strukturen dafür zuständig, die Veröffentlichung der Liste der Endempfänger, der Bezeichnungen der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu organisieren. Sie gewährleisten, dass dem Endempfänger bekannt ist, dass er mit der Annahme der Mittel der Aufnahme in die veröffentlichte Liste der Endempfänger zustimmt. Personenbezogene Angaben in dieser Liste werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet(1).
(3) Nach Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 veröffentlicht die Kommission die einschlägigen Informationen über die Aufträge. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach den geltenden Vergabeverfahren für Maßnahmen der Gemeinschaft im Außenbereich im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website von EuropeAid und in sonstigen geeigneten Medien.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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