Artikel 61 VO (EG) 2007/718

Jährliche und abschließende Durchführungsberichte

(1) Die operativen Strukturen arbeiten nach den in Teil II für jede IPA-Komponente festgelegten Verfahren einen jährlichen Sektorbericht und einen abschließenden Sektorbericht über die Durchführung der Programme aus, für die sie zuständig sind.

Die jährlichen Sektordurchführungsberichte betreffen das Haushaltsjahr. Die abschließenden Sektordurchführungsberichte betreffen den gesamten Durchführungszeitraum und können den letzten jährlichen Sektordurchführungsbericht einschließen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte werden nach Prüfung durch die sektoralen Monitoringausschüsse dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission übermittelt.

(3) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte übermittelt der nationale IPA-Koordinator die jährlichen und die abschließenden Berichte über die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung nach Prüfung durch den IPA-Monitoringausschuss der Kommission und dem nationalen Anweisungsbefugten.

(4) Die in Absatz 3 genannten jährlichen Durchführungsberichte, die jedes Jahr spätestens am 31. August und zum ersten Mal 2008 zu übermitteln sind, fassen die im Rahmen der verschiedenen Komponenten ausgearbeiteten jährlichen Sektorberichte zusammen und enthalten unter anderem Informationen über

a)
die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe unter Berücksichtigung der Prioritäten, die in dem indikativen Mehrjahresplanungsdokument und den verschiedenen Programmen festgelegt sind,
b)
die finanzielle Durchführung der Gemeinschaftshilfe.

(5) Der in Absatz 3 genannte abschließende Durchführungsbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und kann den letzten jährlichen Bericht nach Absatz 4 einschließen.

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