Artikel 77 VO (EG) 2007/718

Durchführungsgrundsätze im Falle von Twinningprojekten

(1) Twinningprojekte werden in Form einer Zuschussvereinbarung eingerichtet, in der sich die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bereit erklären, gegen Erstattung der entstehenden Kosten das erbetene Fachwissen im öffentlichen Sektor bereit zu stellen.

In der Zuschussvereinbarung kann insbesondere die langfristige Abstellung eines öffentlich Bediensteten vorgesehen sein, der als Ständiger Twinningberater auf Vollzeitbasis die Verwaltung des begünstigten Landes berät.

Die Twinningzuschussvereinbarung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Teils 1 Titel VI „Finanzhilfen” der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 abgefasst.

(2) Die Kommission erstellt ein Twinninghandbuch, das unter anderem ein System fester Sätze und Honorare für die Bereitstellung des Fachwissens im öffentlichen Sektor durch die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, und aktualisiert es in regelmäßigen Abständen.

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